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Eine Initiative der ZENTEK Gruppe

EU-Verpackungs-
verordnung (PPWR) –
Was Sie jetzt wissen sollten

Ab 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regeln für alle Mitgliedsstaaten.

Überblick PPWR

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) sist die neue EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und ersetzt damit nationale Einzelregelungen. Anlass der Verordnung ist, dass Verpackungen zwar unverzichtbar für Schutz, Transport und Hygiene sind, zugleich aber durch stetig wachsende Mengen zunehmend zur Umweltbelastung werden. Vor diesem Hintergrund soll die PPWR dazu beitragen, Verpackungen europaweit nachhaltiger zu gestalten, Abfälle zu reduzieren und den Aufbau einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Ein zentrales Element ist die klare Rollenverteilung entlang des gesamten Lebenszyklus einer Verpackung – vom Lieferanten über den Erzeuger, Hersteller und Importeure bis hin zu Vertreibern. Jede Rolle ist mit konkreten Pflichten verbunden. Unternehmen müssen daher prüfen, welche Rollen sie einnehmen, um die jeweils relevanten Anforderungen zu kennen.

Ab 12. August 2026 Pflicht

Die PPWR ist im Februar 2025 in Kraft getreten und erlangt ab dem 12. August 2026 Rechtsgültigkeit in allen EU-Mitgliedsstaaten. Ab Geltungsbeginn stehen Sie in der Pflicht die Anforderungen und Ziele der PPWR zu erfüllen.

Die PPWR vereint strukturelle sowie ökologische Ziele.

Einheit​

Harmonisierung der Verpackungs-
vorschriften in der EU

Marktkohärenz​

Schaffung eines
funktionierenden Binnenmarktes

Infrastruktur​

Förderung hochwertiger
Sortier- & Recyclingsysteme

Umwelt​

Verringerung negativer
Umweltwirkungen von Verpackungen

Ressourcenschonung​

Reduktion von (überflüssigen)
Verpackungen & Abfällen

Kreislauflösungen​

Betrachtung des Verpackungslebenszyklus mit Fokus auf Recyclingfähigkeit & Wiederverwendbarkeit

Wer ist betroffen?

In der PPWR werden einzelne Rollen der Wirtschaftsakteure definiert.

Die PPWR legt erstmals konkrete Verantwortlichkeiten entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus fest. Jede Rolle ist mit eigenen Pflichten verbunden. Die eindeutige Zuweisung schafft Rechtsklarheit und stellt eine verursachergerechte Verantwortung sicher.

Lieferanten

Art. 3.16 – Pflichten lt. Artikel 16

Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.





  • Pflichten
    • Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Bewertung der Konformität

Erzeuger

Art. 3.13 – Pflichten lt. Artikel 15

Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder herstellen lässt. Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz).


  • Pflichten
    • Bewertung der Konformität
    • technische Dokumentation

    Können von einem Bevollmächtigten übernommen werden.

Hersteller

Art. 3.15 – Pflichten je nach Funktion

Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt erstmalig national oder in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr bringt oder direkt für Endabnehmer bereitstellt.



  • Pflichten
    • Pflichten je nach Funktion (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
    • erweiterte Herstellerverantwortung

Importeure

Art. 3.17 – Pflichten lt. Artikel 18

Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt




  • Pflichten
    • Sicherstellung der Konformitätsbewertung durch den Erzeuger
    • Aufrechterhaltung des Konformitätsstatus während Lagerung und Transport

Vertreiber

Art. 3.18 – Pflichten lt. Artikel 19

Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.

    Unternehmen sollten prüfen, welche Rollen sie einnehmen, um die für sie relevanten Anforderungen und Pflichten zu kennen.

    Wichtige Fristen im Überblick

    [ppwr_timeline id=“837″]
    K = durch Konformitätsbewertungsverfahren zu gewährleisten

    Wichtige PPWR-Artikel im Überblick

    Das K signalisiert, dass die damit gekennzeichneten Anforderungen im Rahmen der Konformitätserklärung zu bewerten sind.
    Art. 5 – Stoffe in Verpackungen (K)

    Stoffe in Verpackungen

    Dieser Artikel regelt, dass bestimmte umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe in Verpackungen nicht mehr enthalten sein dürfen. Besonders im Fokus stehen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sowie weitere Stoffe, die das Recycling erschweren oder negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben. Die genauen Stofflisten und Grenzwerte werden durch die EU ergänzt und können sich im Laufe der Zeit erweitern. Ziel ist es, Verpackungen sicherer zu machen und die Qualität von Recyclingmaterialien zu verbessern.
    Art. 6 – Recyclingfähigkeit (K)
    About Us

    Recyclingfähigkeit (K)

    Verpackungen müssen so konstruiert sein, dass sie technisch sortier- und recycelbar sind und tatsächlich in der Praxis in großem Maßstab recycelt werden können („recycled at scale“). Die Recyclingfähigkeit wird in drei Klassen (A, B, C) eingestuft.
    • Klasse A: Hochwertig und einfach recycelbar
    • Klasse B: Recycelbar mit gewissen Einschränkungen
    • Klasse C: Geringe oder keine Recyclingfähigkeit.

    Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A und B in Verkehr gebracht werden. Die konkreten Designanforderungen werden in delegierten Rechtsakten festgelegt, z. B. zu Materialkombinationen, Etiketten und Verschlüssen.
    Art. 7 – Mindestrezyklatgehalt (K)

    Mindestrezyklatgehalt (K)

    Für Kunststoffverpackungen gelten verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR). Die Quoten hängen von der Verpackungsart ab:

    • Kontaktsensitives Material aus PET (30%)
    • Kontaktsensitives Material aus anderen Kunststoffen (z. B. PP) (10%)
    • Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (30%)
    • Nicht kontaktsensitive Verpackungen aus diversen Kunststoffen (35%).

    Der Start erfolgt ab 2030, mit schrittweiser Erhöhung bis 2040. Die Vorgaben gelten pro Erzeuger und pro Verpackungskategorie. Ziel ist, den Markt für Rezyklate zu stabilisieren und Abhängigkeiten von Primärrohstoffen zu reduzieren.
    Art. 8 – Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (K)

    Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (K)

    Die Europäische Kommission prüft bis zum 12. Februar 2028 die technologische Entwicklung und Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffe in Verpackungen. Auf dieser Grundlage kann sie konkrete legislative Vorschläge unterbreiten – etwa zur Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen, zur Einführung von Biobasis-Quoten, zur möglichen Ersetzung von Rezyklat durch biobasierte Materialien bei mangelhafter Recyclingfähigkeit und zur Anpassung der Definition von „biobasierter Kunststoff“. Damit stellt Artikel 8 eine datengetriebene, zukunftsorientierte Grundlage dar, mit der eine stärkere Integration nachwachsender Rohstoffe in Verpackungen ermöglicht werden soll.
    Art. 9 – Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (K)

    Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (K)

    Ab 12. Februar 2028 müssen bestimmte Verpackungsformate wie durchlässige Teebeutel, Einwegkaffeeeinheiten („soft capsules“), haftende Etiketten auf Obst und Gemüse sowie sehr leichte Plastiktüten industriell kompostierbar sein, wobei Mitgliedstaaten zusätzlich eine Heimkompostierbarkeit verlangen dürfen. Diese kompostierbaren Verpackungen sind von der Recyclingpflicht ausgenommen, und die Kommission kann analysieren, ob weitere Verpackungstypen in Zukunft kompostierbar sein sollten – allerdings ohne festen Zeitrahmen für solche Erweiterungen.
    Art. 10 – Verpackungsminimierung (K)
    About Us

    Verpackungsminimierung

    Verpackungen müssen in Volumen und Gewicht so reduziert werden, dass sie nur das notwendige Maß an Material enthalten, um die Schutz- und Informationsfunktionen zu erfüllen. Wesentliche Aspekte:
    • Leerraumquoten: Begrenzung des ungenutzten Volumens in Versand- und Verkaufsverpackungen
    • Verbot unnötiger Materialschichten oder dekorativer Elemente, die das Recycling erschweren
    • Einsatz möglichst dünnwandiger oder optimierter Verpackungsformen

    Die Vorgaben gelten für alle Verpackungstypen – ausgenommen geschützter Geschmacks- oder Markenmuster sowie produktrechtlich geschützten Herkunftszeichen und sollen unnötigen Abfall vermeiden.
    Art. 11 – Wiederverwendbare Verpackungen (K)

    Wiederverwendbare Verpackungen (K)

    Artikel 11 legt fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt: Sie muss für mehrere Umläufe konzipiert sein, in einem Wiederverwendungssystem erfasst werden können und Hygiene- sowie Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die EU-Kommission wird bis zum 12. Februar 2027 verbindliche Mindestanzahlen an Wiederverwendungen („Kreislaufdurchläufe“) für verschiedene Verpackungstypen festlegen.
    Art. 12 – Kennzeichnungspflichten (K)

    Kennzeichnungspflichten (K)

    Alle Verpackungen müssen künftig mit EU-weit harmonisierten Symbolen zur richtigen Entsorgung und erweiterten Informationen zur u.a. Materialzusammensetzung oder Wiederverwendbarkeit versehen werden. Diese Kennzeichnung muss für Verbraucher klar erkennbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein. Für bestehende Verpackungsbestände gibt es Übergangsfristen, in denen alte Kennzeichnungen noch verwendet werden dürfen. Ziel ist, die Trennung und das Recycling von Verpackungen zu vereinfachen und zu verbessern.
    Art. 24 – Leeraumregelungen

    Leeraumregelungen

    Die PPWR zielt darauf ab, unnötigen Leerraum in Verpackungen zu vermeiden, um Materialeinsatz und Transportemissionen zu senken. Besonders im Onlinehandel sind Versandverpackungen oft deutlich größer als erforderlich – der dabei entstehende Leerraum umfasst auch Füllmaterialien wie Luftpolster, Schaum oder Papier. Künftig muss dieser Platz auf das erforderliche Minimum reduziert werden.

    Ab 2030 gilt: Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf der Leerraumanteil höchstens 50 % des Gesamtvolumens betragen. Wiederverwendbare Verpackungen sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
    Art. 25 – Formatbeschränkungen

    Formatbeschränkungen

    Bestimmte Einwegverpackungen und -behälter, vor allem im Bereich Gastronomie, Catering und Lebensmittelhandel, dürfen künftig nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen z. B. Einweg-Lebensmittelbehälter für den sofortigen Verzehr vor Ort oder Kunststoffverpackungen für bestimmte Portionsgrößen. Hintergrund ist die Reduzierung kurzlebiger Verpackungsabfälle und die Förderung von Mehrwegsystemen.
    Art. 39 – Konformitätsbewertung

    Konformitätsbewertung

    Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen für jede von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung eine Konformitätserklärung (K) vorhalten. Mit dieser Eigenerklärung bestätigen sie, dass die jeweilige Verpackung den Vorgaben der Artikel 5 bis 12, 24 und 26 der PPWR entspricht und alle geltenden technischen Normen erfüllt sind. Erzeuger, Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, diese Dokumente zu archivieren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
    Noch
    Tagen
    :
    Stunden
    :
    Minuten
    :
    Sekunden
    bis zur PPWR

    Warum eine frühzeitige
    Auseinandersetzung sinnvoll ist.

    Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben schafft Planungssicherheit und gibt Unternehmen die Chance, Strategien zu entwickeln und die Umsetzung Schritt für Schritt bei Prozessen und Materialien vorzunehmen. So lassen sich auch mögliche Engpässe bei Rezyklaten oder alternativen Verpackungslösungen vermeiden.

    Was sollten Sie jetzt tun?

    Praxisleitfaden in fünf Schritten – so strukturieren Sie die Umsetzung:
    1. Rolle klären
    Feststellen, ob Sie Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber sind.
    2. Verpackungen analysieren
    Bestehende Verpackungen auf Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung prüfen.
    3. Anforderungen umsetzen –
    Notwendige Anpassungen an Design, Materialien oder Kennzeichnung schrittweise planen.
    4. Nachweise vorbereiten
    Technische Dokumentation und Konformitätserklärung erstellen und aktuell halten.
    5. Rezyklat-Strategie entwickeln
    Frühzeitig sichere Bezugsquellen für vorgeschriebene Rezyklatanteile aufbauen.

    Was sollten Sie jetzt tun?

    Praxisleitfaden in fünf Schritten –
    so strukturieren Sie die Umsetzung:
    Schritt 01

    Rolle(n) klären

    Prüfen Sie, welche Rolle(n) Ihr Unternehmen einnimmt – als Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur und/oder Vertreiber.
    Schritt 02

    Verpackungen analysieren

    Überprüfen Sie Ihre bestehenden Verpackungen auf Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung.
    Schritt 03

    Anforderungen umsetzen

    Planen Sie schrittweise notwendige Anpassungen z. B. bei Design, Materialien oder Kennzeichnung.
    Schritt 04

    Nachweise vorbereiten

    Achten Sie auf eine vollständige technische Dokumentation und halten Sie die Konformitätserklärung regelmäßig aktuell.
    Schritt 05

    Rezyklate-Strategie entwickeln

    Sichern Sie sich frühzeitig verlässliche Bezugsquellen für die vorgeschriebenen Rezyklatanteile.

      Sanktionen bei Verstößen
      gegen die PPWR

      Verstöße gegen die PPWR können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Neben rechtlichen Sanktionen drohen finanzielle Belastungen und Reputationsschäden. Die möglichen Sanktionen reichen vom Marktausschluss einzelner Verpackungen bis hin zu erheblichen Bußgeldern, deren genaue Höhe in Deutschland spätestens bis Februar 2027 festgelegt wird.

      Marktausschluss

      Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

      Verkaufsverbot

      Bereits im Markt befindliche Verpackungen dürfen bei festgestellten Verstößen nicht weiter verkauft werden.

      Finanzielle Folgen

      Mögliche Bußgelder und Umsatzverluste.

      Reputationsrisiko

      Erheblicher Imageschaden mit möglichen langfristigen Auswirkungen.

      Bußgeldhöhe

      Noch nicht festgelegt; in Deutschland spätestens bis 12. Februar 2027.

      Nationale Unterschiede

      Strafhöhen und Regelungen können je EU-Mitgliedstaat variieren.

      Bevollmächtigter in der EU –
      Pflicht durch die PPWR

      Mit der PPWR wird die Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtend – immer dann, wenn Unternehmen Verpackungen in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, in dem sie selbst nicht ansässig sind.

      Der Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der nationalen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dazu gehören:

      • Kommunikation mit den zuständigen Behörden
      • Erfüllung und Dokumentation aller Meldepflichten
      • Sicherstellung der landesspezifischen Verpackungsanforderungen
      Wir übernehmen die Rolle des Bevollmächtigten für Sie und sichern Ihre Konformität in allen relevanten Märkten.

      Beispiele aus der Praxis

      Wir unterstützen Sie dabei.

      Wir sehen die PPWR als Chance und unterstützen Sie proaktiv und umfassend bei der Übersetzung und Erfüllung Ihrer Pflichten.
      PPWR-Beratung & Analyse
      Auswirkungen der PPWR für Ihr Unternehmen
      Design for Recycling
      Optimierung von Verpackungen für hohe Recyclingfähigkeit
      clozed loop™
      Aufbau geschlossener Wertstoffkreisläufe, um langfristig Rezyklatbedarf zu sichern
      Einfach gut begleitet.
      Sie möchten sicher sein, dass Prozesse funktionieren, Regeln eingehalten werden und Unterstützung da ist, wenn Sie sie brauchen. Genau darauf sind unsere Leistungen ausgerichtet – nachvollziehbar, verlässlich und praxisnah.
      EU Icon

      Expertise

      Aktuelle Vorgaben und Marktentwicklungen werden kontinuierlich analysiert und aufbereitet. Unternehmen erhalten Orientierung, welche Anforderungen jetzt und künftig relevant sind.
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      Beratung

      Individuelle Fragestellungen werden praxisnah geklärt. So entstehen konkrete Handlungsempfehlungen, die rechtliche Sicherheit und wirtschaftliche Effizienz verbinden.
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      Rechtssicherheit

      Alle Prozesse – von der Verpackungsgestaltung bis zur Mengenmeldung – orientieren sich an geltenden Vorgaben. Unternehmen handeln jederzeit regelkonform.
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      Umsetzung

      Von der Systembeteiligung bis zum Reporting: Maßnahmen werden nicht nur geplant, sondern auch operativ begleitet, bis Ergebnisse messbar vorliegen.
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      Effizienz

      Komplexe Abläufe werden strukturiert, digital unterstützt und klar dokumentiert. Das reduziert internen Aufwand und schafft Freiraum für das Kerngeschäft.
        Zentek Gruppe

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