EU-Verpackungs-
verordnung (PPWR) –
Was Sie jetzt wissen sollten
Ab 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regeln für alle Mitgliedsstaaten.
Überblick PPWR
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) sist die neue EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU und ersetzt damit nationale Einzelregelungen. Anlass der Verordnung ist, dass Verpackungen zwar unverzichtbar für Schutz, Transport und Hygiene sind, zugleich aber durch stetig wachsende Mengen zunehmend zur Umweltbelastung werden. Vor diesem Hintergrund soll die PPWR dazu beitragen, Verpackungen europaweit nachhaltiger zu gestalten, Abfälle zu reduzieren und den Aufbau einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Ein zentrales Element ist die klare Rollenverteilung entlang des gesamten Lebenszyklus einer Verpackung – vom Lieferanten über den Erzeuger, Hersteller und Importeure bis hin zu Vertreibern. Jede Rolle ist mit konkreten Pflichten verbunden. Unternehmen müssen daher prüfen, welche Rollen sie einnehmen, um die jeweils relevanten Anforderungen zu kennen.
Ab 12. August 2026 Pflicht
Die PPWR vereint strukturelle sowie ökologische Ziele.
Einheit
vorschriften in der EU
Marktkohärenz
funktionierenden Binnenmarktes
Infrastruktur
Sortier- & Recyclingsysteme
Umwelt
Umweltwirkungen von Verpackungen
Ressourcenschonung
Verpackungen & Abfällen
Kreislauflösungen
Wer ist betroffen?
In der PPWR werden einzelne Rollen der Wirtschaftsakteure definiert.
Lieferanten
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
-
Pflichten
- Bereitstellung der notwendigen Informationen zur Bewertung der Konformität
Erzeuger
Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder herstellen lässt. Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz).
-
Pflichten
- Bewertung der Konformität
- technische Dokumentation
Können von einem Bevollmächtigten übernommen werden.
Hersteller
Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder ein verpacktes Produkt erstmalig national oder in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr bringt oder direkt für Endabnehmer bereitstellt.
-
Pflichten
- Pflichten je nach Funktion (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
- erweiterte Herstellerverantwortung
Importeure
Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
-
Pflichten
- Sicherstellung der Konformitätsbewertung durch den Erzeuger
- Aufrechterhaltung des Konformitätsstatus während Lagerung und Transport
Vertreiber
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
-
Pflichten
- Sorgfaltspflicht
Wichtige Fristen im Überblick
Wichtige PPWR-Artikel im Überblick
Stoffe in Verpackungen
Recyclingfähigkeit (K)
- Klasse A: Hochwertig und einfach recycelbar
- Klasse B: Recycelbar mit gewissen Einschränkungen
- Klasse C: Geringe oder keine Recyclingfähigkeit.
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A und B in Verkehr gebracht werden. Die konkreten Designanforderungen werden in delegierten Rechtsakten festgelegt, z. B. zu Materialkombinationen, Etiketten und Verschlüssen.
Mindestrezyklatgehalt (K)
- Kontaktsensitives Material aus PET (30%)
- Kontaktsensitives Material aus anderen Kunststoffen (z. B. PP) (10%)
- Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (30%)
- Nicht kontaktsensitive Verpackungen aus diversen Kunststoffen (35%).
Der Start erfolgt ab 2030, mit schrittweiser Erhöhung bis 2040. Die Vorgaben gelten pro Erzeuger und pro Verpackungskategorie. Ziel ist, den Markt für Rezyklate zu stabilisieren und Abhängigkeiten von Primärrohstoffen zu reduzieren.
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (K)
Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (K)
Verpackungsminimierung
- Leerraumquoten: Begrenzung des ungenutzten Volumens in Versand- und Verkaufsverpackungen
- Verbot unnötiger Materialschichten oder dekorativer Elemente, die das Recycling erschweren
- Einsatz möglichst dünnwandiger oder optimierter Verpackungsformen
Die Vorgaben gelten für alle Verpackungstypen – ausgenommen geschützter Geschmacks- oder Markenmuster sowie produktrechtlich geschützten Herkunftszeichen und sollen unnötigen Abfall vermeiden.
Wiederverwendbare Verpackungen (K)
Kennzeichnungspflichten (K)
Leeraumregelungen
Ab 2030 gilt: Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf der Leerraumanteil höchstens 50 % des Gesamtvolumens betragen. Wiederverwendbare Verpackungen sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
Formatbeschränkungen
Konformitätsbewertung
Warum eine frühzeitige
Auseinandersetzung sinnvoll ist.
Was sollten Sie jetzt tun?
Was sollten Sie jetzt tun?
so strukturieren Sie die Umsetzung:
Rolle(n) klären
Verpackungen analysieren
Anforderungen umsetzen
Nachweise vorbereiten
Rezyklate-Strategie entwickeln
Sanktionen bei Verstößen
gegen die PPWR
Marktausschluss
Verkaufsverbot
Finanzielle Folgen
Reputationsrisiko
Bußgeldhöhe
Nationale Unterschiede
Bevollmächtigter in der EU –
Pflicht durch die PPWR
Mit der PPWR wird die Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtend – immer dann, wenn Unternehmen Verpackungen in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, in dem sie selbst nicht ansässig sind.
Der Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der nationalen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dazu gehören:
- Kommunikation mit den zuständigen Behörden
- Erfüllung und Dokumentation aller Meldepflichten
- Sicherstellung der landesspezifischen Verpackungsanforderungen
Beispiele aus der Praxis
EPR-Compliance im EU-Ausland sichern
Ein deutscher Hersteller vertreibt seine Produkte in 7 EU-Ländern, hat dort jedoch keine eigene Niederlassung. Nach der PPWR gilt: Ohne Niederlassung muss in jedem Zielland ein Bevollmächtigter benannt werden, der alle EPR-Pflichten erfüllt – von der Registrierung bis zu den Mengenmeldungen.
Die Herausforderung
- Unterschiedliche EPR-Anforderungen pro Land (Registrierung, Lizenzierung, Berichte)
- Hoher administrativer Aufwand für 7 parallele Prozesse
- Compliance-Risiken bei Fristversäumnissen oder fehlerhaften Meldungen
- Sprach- und Rechtsunterschiede erschweren die Umsetzung
Die Lösung
- Übernahme der Bevollmächtigtenrolle in allen relevanten EU-Ländern
- Zentrale Koordination aller Registrierungen, Mengenmeldungen und Nachweise
- Länderspezifisches Fachwissen für rechtssichere Umsetzung
- Entlastung der internen Ressourcen – ein Ansprechpartner für alle Märkte
Wir unterstützen Sie dabei.
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